Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht
zu Arbeitslohn
. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn es sich
bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Sicherheit für Eltern, die
    im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Denn solche
    Abfindungszahlungen müssen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden. Schenkungsteuer kann aber mitunter anfallen.
  • Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
  • Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt. Danach soll
    der Vorsteuerabzug abweichend von den bisherigen Regeln früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es
    zu dieser Thematik eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2026.
Viel Spaß beim Lesen!

PDF Download